Wird eine Psychotherapie in Ihrer Praxis von der Krankenkasse gezahlt?
Gesetzliche Krankenversicherung
Ja, eine Abrechnung ist mit allen gesetzlichen Krankenkassen möglich.
Private Krankenversicherung und Beihilfe
Ja, auch mit privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe ist eine Abrechnung möglich.
Hier hängt es von dem gewählten Tarif ab, ob und wie viele Sitzungen erstattet werden.
Bitte klären Sie vor Aufnahme einer Psychotherapie, in welchem Umfang psychotherapeutische Leistungen in Ihrem Tarif enthalten sind.
Die Höhe des Honorars ist in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegt.
Selbstzahler
Sie können Psychotherapie-Sitzungen auch selbst zahlen. Die Kosten dafür sind in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegt.
Eine Therapiesitzung dauert in der Regel 50 Minuten und findet ein Mal pro Woche statt.
Bei Bedarf (z.B. bei Konfrontationsübungen) sind auch Doppelstunden, also Sitzungen mit 100 Minuten Dauer, möglich.
Im Verlauf des Therapieprozesses ist es gegen Ende meistens sinnvoll, den Abstand zwischen den einzelnen Sitzungen zu vergrößern.
Die vereinbarten Termine sind verbindlich.
Sollten Sie nicht zu einer Sitzung erscheinen können, bitten wir Sie, möglichst frühzeitig Bescheid zu geben, indem Sie Ihre therapierende Person informieren.
Bei Absagen, die später als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin erfolgen, behalten wir uns vor, ein Ausfallhonorar zu erheben.
"Psychotherapeuten unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht." - was bedeutet das?
Schweigepflicht bedeutet, dass keiner etwas von dem erfährt, was Sie mit Ihrer psychotherapierenden Person inhaltlich besprechen. Das gilt auch für Arbeitgeber, Familienangehörige und die
Krankenkasse.
An die Krankenkasse wird lediglich der Therapieumfang und die Diagnose gemeldet. Diese Angaben sind verpflichtend, damit die Krankenkasse die Psychotherapie bezahlt.
Damit andere Personen etwas darüber erfahren, was in der Psychotherapie besprochen wird, benötigt die therapierende Person Ihre schriftliche Einverständniserklärung, die Schweigepflichtentbindung. Die einzigen beiden Ausnahmen, in denen die Schweigepflicht nicht gilt, bestehen bei Selbst- und oder Fremdgefährdung. Also wenn Sie sich oder jemand anderem etwas antun möchten oder sonst wie gefährdet sind (z. B. Bedrohung des Kindeswohls bei minderjährigen Klient*innen). In diesem Fall sind Therapierende gesetzlich verpflichtet zu handeln.
Im Notfall
MVZ Noris-Psychotherapie
Merianstraße 26
90409 Nürnberg
MVZ Noris-Psychotherapie
Häfnersgäßchen 4
91126 Schwabach
Tel.: 0911 47 88 11 13 *)
*) Mo. bis Do. je 9:30 - 10:30 Uhr
info@noris-psychotherapie.de